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Benutzerordnung

§ 1 Benutzerkreis, Einschreibung, Haftung

Die Öffentliche Bibliothek Puchenau ist für jeden zugänglich. Wer Medien entlehnen will, lässt sich gegen Vorzeigen eines gültigen Ausweises mittels Lesererklärung oder online kostenfrei einschreiben und erhält einen Leseausweis. Kinder werden durch den Erziehungsberechtigten eingeschrieben. Die Einteilung in Benutzergruppen erfolgt nach altersspezifischen Kriterien. Änderungen des Namens und der Adresse sowie der Verlust des Leseausweises sind sofort bekannt zu geben. Jeder Benutzer haftet für alle auf seinen Namen ausgeliehenen Bücher, Zeitschriften, Spiele, DVDs, CDs und verpflichtet sich dazu durch seine Unterschrift auf der Leseerklärung bei der Einschreibung. Für Kinder haften die Erziehungsberechtigten. Werden beim Ausleihen vom Benutzer Beschädigungen oder Verschmutzungen der Medien entdeckt, ist sofort darauf hinzuweisen. Beschädigt, verschmutzt oder verliert der Benutzer ausgeliehene Medien, so muss er dafür vollen Ersatz leisten. Entstandene Schäden oder Verschmutzungen (lose Blätter, Risse, verlorenes Spielmaterial etc.) sind bei der Rückgabe zu melden, damit der Schaden eventuell behoben werden kann.

 

§ 2 Behandlung der ausgeliehenen Medien

Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Medien schonend zu behandeln; es ist nicht gestattet, in ein Buch/eine Zeitschrift zu schreiben oder zu zeichnen bzw. das gesamte Buch/Zeitschrift oder einzelne Seiten davon zu knicken; weiters ist darauf zu achten, die Bücher/Zeitschriften nicht zu beschmutzen oder zu zerreißen; dicke Gegenstände dürfen nicht in das Buch/Zeitschrift gelegt werden. Behandeln Sie bitte die Bücher/Zeitschriften so, wie Sie sie selbst zu erhalten wünschen. Bei Spielen ist darauf zu achten, dass kein Material verloren geht oder beschädigt wird. CDs und DVDs sind schonend zu behandeln. Daher ist es erforderlich, die CDs und DVDs abseits des Gebrauches stets im dafür vorgesehenen Behältnis zu verwahren. Sie dürfen nur mit einem intakten Gerät abgespielt werden und sind vor Wärmeeinwirkung (z.B. Sonne) und mechanischen Beschädigungen zu schützen.

 

§ 3 Entlehnfristen, Reservierungen und Nutzungsbeschränkungen

Die Leihfrist für Bücher, Hörbücher und Zeitschriften beträgt 4 Wochen, für Spiele 2 Wochen, für  DVDs 1 Woche.   Die Frist kann auf Antrag (rechtzeitig schriftlich, mündlich, telefonisch bzw. unter www.bibliothek-puchenau.web-opac.at) bis zu drei Mal verlängert werden, es sei denn, für das entlehnte Medium wurde eine Reservierung eines Nachnutzers abgegeben.

Wird bei der Entlehnung mit Jahreskarte die Entlehnfrist überschritten, wird für die überzogene Zeit die normale Gebühr verrechnet.

Eine Reservierung ist kostenfrei möglich und kann auch mehrere Medien umfassen. Die Reservierung bleibt für die Dauer einer Woche nach Verständigung über Einlangen und Hinterlegung der Medien gültig.

Die Anzahl der zu entlehnenden Medien kann durch das Büchereipersonal beschränkt werden.

Jeder Benutzer leiht nur für sich persönlich aus. Ein Weiterleihen an andere ist nicht erlaubt! CDs und DVDs dürfen nur von den Benutzern zum persönlichen Gebrauch ausgeliehen und nicht weitergegeben bzw. überspielt werden.

 

§ 4 Ungerechtfertigtes Überschreiten der Entlehnfrist, Mahnwesen

Wird der Rückgabetermin ungerechtfertigt überzogen, werden die ausständigen Medien eine Woche nach Ablauf der Entlehnfrist per schriftlicher Mahnung eingefordert. Die Mahngebühr für die erste Mahnung beträgt 1,50 Euro zuzüglich der bisher angefallenen Tarifsummen für das (die) entlehnten Medium (Medien). Die Gebühr für die zweite schriftliche Mahnung nach zweiter fruchtlos verstrichener Zweiwochenfrist beträgt 3 Euro zuzüglich der bisher angefallenen Tarif- und Mahnsummen, die der dritten schriftlichen Mahnung nach dritter fruchtlos verstrichener Zweiwochenfrist beträgt 4,50 Euro zuzüglich der bisher angefallenen Tarif- und Mahnsummen. Solange der Aufforderung zur Rückgabe nicht entsprochen wird bzw. offene Gebühren nicht entrichtet werden, ist der Benutzer von der Entlehnung weiterer Medien ausgeschlossen. Wird das entliehene Medium nach der dritten schriftlichen Mahnung nicht zurückgestellt, kann die Bibliothek bzw. die Gemeinde Puchenau in deren Namen nach angemessener Frist neben Fälligstellung der angelaufenen Gebühren eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entlehners durchführen oder Wertersatz verlangen sowie den Rechtsweg zur Einforderung der Ausstände beschreiten.